statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Elternverein Winterthur-Veltheim besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Winterthur-Veltheim.

2. Zweck

2.1.   Der Verein setzt sich in Veltheim ein:

–   Für eine verantwortungsbewusste, zeitgemässe Erziehung zum Wohle der Kinder, der Jugendlichen und der Eltern, sowie

–   Für eine kinder- und jugendgerechte Umwelt

2.2.   Der Verein bietet Gelegenheit für Kontakte unter Eltern und Kindern.

2.3.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft

3.1.   Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche den Zweck und die Zielsetzungen des Vereins im Rahmen von Ziffer 2 der Statuten unterstützen.

3.2.   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand. Erfolgt der Austritt während des Rechnungsjahres, ist der volle Mitgliederbeitrag für das betreffende Rechnungsjahr geschuldet bzw. wird der bereits geleistete Mitgliederbeitrag nicht zurückerstattet.

3.3.   Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen, welche den Interessen des Vereins oder dem in Ziffer 2 festgelegten Zweck zuwiderhandeln. Nach erfolgloser Mahnung wird die Mitgliedschaft automatisch aufgelöst.

4. Organe

4.1.   Die Organe des Vereins sind:

–   die Mitgliederversammlung

–   der Vorstand

–   die RevisorInnen

5. Mitgliederversammlung

5.1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal jährlich statt.

5.2.   Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden Kompetenzen zu:

–   Wahl und Abberufung des Vorstandes und der RevisorInnen;

–   Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes sowie Déchargeerteilung an den Vorstand;

–   Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrags;

–   Änderung und Ergänzung der Statuten;

–   Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und gültige Anträge der Mitglieder;

–   Auflösung des Vereins.

5.3.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Es wird ein Protokoll erstellt.

6. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

6.1.   Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durchgeführt auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder, auf Wunsch des Vorstandes oder auf Antrag eines Revisors, einer Revisorin. Wird das Begehren durch die Mitglieder oder den Revisor, die Revisorin gestellt, so sind dem Vorstand gleichzeitig die gestellten Anträge bekanntzugeben.

7. Einladung zur Mitgliederversammlung

7.1.   Zur ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich einzuladen.

7.2.   Die in der Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte sind in der Einladung aufzuführen.

7.3.   Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Datum der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Später eingereichte Anträge (einschliesslich solche, die in der Versammlung gestellt werden) sind dann zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

8. Beschlussfassung

8.1.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem/der Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

8.2.   Beschlüsse betreffend einer Änderung von Ziffer 2 der Statuten oder betreffend Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge betreffs Auflösung des Vereins sind 8 Tage vor der Versammlung allen Mitgliedern schriftliche bekannt zu geben.

8.3.   Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zu überweisen.

8.4.   Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.

9. Vorstand

9.1.   Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern, welche Vereinsmitglieder sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

9.2.   Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

9.3.   Für die Beschlussfassung gilt Ziffer 8 der Statuten sinngemäss.

9.4.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Er vertritt den Verein nach aussen. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben ist der Vorstand befugt, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen. Die Verantwortung verbleibt jedoch in allen Fällen beim Vorstand.

9.5.   Je zwei Vorstandsmitglieder sind zu zweien zeichnungsberechtigt.

10. Die Revisorinnen / die Revisoren

10.1.   Der Verein verfügt über zwei Revisoren/Revisorinnen. Diese Kontrollieren die Jahresrechung und die Buchführung des Vereins.

10.2.   Die RevisorInnen unterbreiten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und stellen Antrag über die Déchargeerteilung an den Vorstand.

11. Die Mittel des Vereins

11.1   Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.

11.2.   Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich festegesetzt.

12. Rechnungsjahr

12.1.   Das Rechnungsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr.

12.2.   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Mit der Mitgliederversammlung vom 9. März 2017 treten die neuen Statuten in Kraft.

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